Geschäftsordnung

Beschlossen von der LPK-Mitgliederversammlung 2006 am 7. Februar 2006.

1 / Aufgaben der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Landespressekonferenz präzisiert Vorgaben der LPK-Satzung. Darüber hinaus definiert die Geschäftsordnung Grundsätze der Arbeit der LPK-Gremien.

2 / Gestaltung des landespolitischen Informationsaustausches

Für die in § 2 Absatz 1 LPK-Satzung vorgegebene “aktive Gestaltung des landespolitischen Informationsaustausches“ durch die LPK gelten die folgenden Grundsätze:

(a) Der LPK-Vorstand vereinbart und koordiniert die Termine für Pressekonferenzen und andere Veranstaltungen des landespolitischen Informationsaustausches. Der LPK-Vorstand vereinbart aber nur dann eine Pressekonferenz oder ein anderes Informationstreffen, wenn das jeweilige Thema, der Zeitpunkt und die Kompetenz des Informationspartners diese Form des Informationsaustausches geboten erscheinen lassen.

(b) LPK-Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit am Vormittag stattfinden. Termine am Nachmittag sowie Abend- und Wochenendtermine sind auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken.

(c) Vereinbarte Pressekonferenzen und Hintergrundgespräche werden von einem LPK- Vorstandsmitglied – hilfsweise von einem Nicht-Vorstandsmitglied – geleitet. Pressekonferenzen beginnen mit einer Fragerunde. Die Gesamtdauer von Pressekonferenzen soll in der Regel eine Stunde nicht überschreiten.

(d) Sperrfristen sind nur dann zu vereinbaren, wenn sie der Qualität der Berichterstattung dienen. Sie müssen einvernehmlich beschlossen werden. Vereinbarte Sperrfristen sind bindend.

3 / Mitgliederversammlung

(a) Auf der Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens die folgenden Punkte stehen: Tätigkeitsbericht des Vorstands, Finanzberichte des Vorstands und der Kassenprüfer, Bericht über Pressestiftung und Landespresseball. Aussprache, Entlastung, Neuwahlen des Vorstands, des Aufnahme- und Schlichtungsausschusses, der beiden Kassenprüfer, sowie der LPK-Vertreter in der Pressestiftung und in der Ballkommission, Anträge.

(b) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte enthalten, die zur Einberufung dieser Versammlung geführt haben. Für Anträge und Abstimmungen gelten dieselben Regelungen wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

(c) Die wesentlichen Inhalte der Berichte zur Mitgliederversammlung (Tätigkeitsbericht und Finanzbericht) sollen den Teilnehmern der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorgelegt werden.

(d) Die in § 4 Absatz 10 LPK-Satzung vorgesehenen Ergebnis-Protokolle über Mitgliederversammlungen sollen den Mitgliedern als Anlage zu einem LPK-Rundbrief zugesandt werden.

4 / Vorstand

(a) Der Vorstand arbeitet kollegial. Die Geschäftsverteilung obliegt den Vorstandsmitgliedern. Die LPK-Finanzen werden federführend von einem Vorstandsmitglied verwaltet und von den Kassenprüfern kontrolliert.

(b) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht zustande gekommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(c) Über Vorstandssitzungen sind Ergebnis-Protokolle anzufertigen.

5 / Voraussetzungen für die Mitgliedschaft/ Aufnahmeverfahren/ Ende der Mitgliedschaft

(a) Die in § 7 Absatz 1 LPK-Satzung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft genannte “landespolitische Berichterstattung“ muss ständig sein und persönlich geleistet werden. Eine nur gelegentliche landespolitische Berichterstattung oder eine nur aufsichtsführende Funktion im Bereich der landespolitischen Berichterstattung erfüllen diese Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht.

(b) Das in § 8 LPK-Satzung geregelte Aufnahmeverfahren kann in der Regel im Postumlaufverfahren abgewickelt werden. Dabei sollen die am Verfahren beteiligten Mitglieder der LPK-Gremien ihre Voten schriftlich darlegen und begründen. Antragsstellern soll der Eingang ihrer Antragsunterlagen bestätigt und das Votum der LPK-Gremien unverzüglich mitgeteilt werden.

c) Mit dem in § 9 LPK-Satzung geregelten Ende der Mitgliedschaft erlöschen auch alle mittelbar aus der Zugehörigkeit zur LPK abgeleiteten Rechte und Ansprüche, beispielsweise die Parkberechtigung in der Landtagstiefgarage.

6 / Mitgliederverzeichnis

Im Mitgliederverzeichnis, das auf der Homepage der LPK stets aktualisiert wird, können Bildjournalisten aufgeführt werden, die nachweislich ständig in der landespolitischen Bildberichterstattung tätig sind. Dabei gelten, soweit auf Bildjournalisten anwendbar, die Regelungen des § 7 LPK-Satzung sowie der Ziffer 5 LPK-Geschäftsordnung. Für die Aufnahme eines Bildjournalisten in den Anhang des Mitgliederverzeichnisses wird eine Schutzgebühr in Höhe eines halben LPK-Mitgliedbeitrages erhoben.

7 / Änderungen / Inkrafttreten

(a) Das Quorum für Änderungen der Geschäftsordnung regelt die LPK-Satzung (§ 4 Absatz 7).

(b) Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung 2006 am 7. Februar 2006 beschlossen und trat unmittelbar in Kraft.

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